Gehalt, Darlehen oder Ausschüttung – die richtige Mischung
Sind Sie zugleich Gesellschafter, haben Sie drei Wege, Geld aus der GmbH zu sich zu bewegen – mit sehr unterschiedlicher Wirkung:
- Gehalt: Betriebsausgabe, senkt Körperschaft- und Gewerbesteuer. Beim Geschäftsführer greift der persönliche Einkommensteuersatz, bei Versicherungspflicht zusätzlich die Sozialversicherung.
- Gesellschafterdarlehen: kein steuerpflichtiger Zufluss – aber nur, wenn es ein echtes Darlehen ist. Und nur auf Zeit.
- Ausschüttung: nicht abziehbar. Der Gewinn trägt auf Ebene der GmbH typisierend rund 30 % aus Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag (15,825 %) und Gewerbesteuer, danach beim Gesellschafter 26,375 % Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag.
Die rund 30 % sind ein Richtwert bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %. Weil jede Gemeinde ihren Hebesatz selbst festlegt, liegt der tatsächliche Wert je nach Sitz der GmbH spürbar darüber oder darunter – das rechnen wir für Ihren Standort konkret durch.
Das Gesellschafterdarlehen ist der am häufigsten unterschätzte Weg. Sauber aufgesetzt ist es völlig unproblematisch, es braucht aber vier Dinge: eine vorab schriftlich geschlossene Vereinbarung, einen fremdüblichen Zins, eine feste Laufzeit mit Tilgungsplan und – je nach Höhe – Sicherheiten. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Schriftform vor der Auszahlung keine Formalie, sondern Voraussetzung.
Entscheidend: Das Darlehen ist eine Brücke, keine Dauerlösung. Es verschiebt Liquidität, es spart keine Steuer. Rückzahlung und Zinsen müssen tatsächlich fließen – wer den Betrag stillschweigend stehen lässt oder immer weiter aufstockt, landet bei der verdeckten Gewinnausschüttung aus Abschnitt 04. Die Zinsen sind außerdem Betriebseinnahme der GmbH und beim Geschäftsführer privat nicht abziehbar; die Brücke kostet also etwas. Für eine zeitlich begrenzte Anschaffung ist sie sinnvoll, als dauerhafter Ersatz für Gehalt oder Ausschüttung nicht.
Bei der Ausschüttung haben Sie die Wahl zwischen Abgeltungsteuer und – auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG – dem Teileinkünfteverfahren, bei dem 60 % der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Satz belastet werden. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % bei maßgeblichem unternehmerischem Einfluss; der Antrag bindet fünf Jahre.
Rein rechnerisch nehmen sich beide Wege wenig: Der Gleichstand liegt bei einem Grenzsteuersatz von rund 41,7 %, und die typischen Spitzensätze von 42 % und 45 % liegen nur knapp darüber. Interessant wird das Teileinkünfteverfahren aus zwei anderen Gründen:
- Wenn Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallen – etwa Zinsen für einen fremdfinanzierten Anteilserwerb. Unter dem Teileinkünfteverfahren sind davon 60 % abziehbar, unter der Abgeltungsteuer gar nichts außer dem Sparer-Pauschbetrag. Hier kippt die Rechnung deutlich.
- Als Vorsorge für später festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen. Stuft eine Betriebsprüfung Jahre später einen Gehalts- oder Tantiemebestandteil als vGA ein, wird dieser Betrag zum Kapitalertrag – und ohne rechtzeitigen Antrag voll der Abgeltungsteuer unterworfen.
Der zweite Punkt wird regelmäßig übersehen. Der BFH hat entschieden, dass die Antragsfrist auch dann gilt, wenn die Kapitalerträge erst durch die Außenprüfung entstehen: Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr zu stellen, eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht (Urteil vom 14. Mai 2019, VIII R 20/16). Ein vorsorglicher Antrag ist aber ausdrücklich zulässig – und genau deshalb prüfen wir ihn bei unternehmerisch beteiligten Geschäftsführern Jahr für Jahr mit, auch wenn gar nicht ausgeschüttet wurde.
Hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 in fünf Schritten von 15 % auf 10 % ab 2032. Gewinne, die später ausgeschüttet werden, tragen auf Ebene der GmbH also künftig weniger Steuer – ein Argument, die Ausschüttungsplanung über mehrere Jahre zu legen statt jahresweise zu entscheiden.