Welche Abschreibung (AfA) kann ich auf eine vermietete Immobilie ansetzen?
Bei vermieteten Gebäuden mindert die Absetzung für Abnutzung (AfA) jährlich Ihre Steuerlast. Der lineare AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 EStG richtet sich nach dem Baujahr: 3 % für Neubauten mit Fertigstellung ab 2023, 2 % für Baujahre 1925 bis 2022 und 2,5 % für Gebäude vor 1925. Für neu gebaute Mietwohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 kann stattdessen eine degressive AfA von 5 % gewählt werden (§ 7 Abs. 5a EStG). Daneben kommt für neue Mietwohnungen mit Effizienzhaus-40-Standard und QNG-Siegel die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Betracht – zusätzlich bis zu 5 % jährlich in den ersten vier Jahren. Interessante Spezialfälle sind Objekte in Sanierungsgebieten (§ 7h EStG) und Baudenkmale (§ 7i EStG): Begünstigte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können hier mit bis zu 9 % in den ersten acht Jahren und bis zu 7 % in den folgenden vier Jahren erhöht abgeschrieben werden. Abgeschrieben wird immer nur der Gebäudeanteil – nicht der Grund und Boden. Genau diese Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück ist ein häufiger Hebel, den wir bei jedem Objekt sauber herleiten und dokumentieren.