Leistungen · Steuerberater Wuppertal

Internationales Steuerrecht

Auslandseinkünfte, grenzüberschreitende Tätigkeit, Doppelbesteuerung: Sobald ein zweites Land ins Spiel kommt, wird es komplex. Wir sorgen dafür, dass Sie nicht zweimal zahlen und die Abkommen zu Ihren Gunsten nutzen – ein Schwerpunkt unserer Kanzlei mit Erfahrung aus der Beratung international tätiger Konzerne.

90+Doppelbesteuerungsabkommen weltweit
1 %Beteiligungsgrenze Wegzugsteuer § 6 AStG
OSSEine Meldung für die ganze EU
§ 13bReverse-Charge bei Auslandsleistungen

Wann bin ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 EStG) – und zwar mit dem gesamten Welteinkommen, also auch mit Einkünften aus dem Ausland. Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aber inländische Einkünfte erzielt, ist beschränkt steuerpflichtig. Die richtige Einordnung ist der Ausgangspunkt jeder internationalen Gestaltung – und häufig die Stelle, an der Fehler beginnen.

Wie werden Auslandseinkünfte doppelt besteuert – oder eben nicht?

Damit dasselbe Einkommen nicht in zwei Staaten voll besteuert wird, hat Deutschland mit über 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Sie verteilen das Besteuerungsrecht und arbeiten mit zwei Methoden:

  • Freistellungsmethode: Die ausländischen Einkünfte werden in Deutschland freigestellt; unter Umständen wirken sie über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) auf den Steuersatz des übrigen Einkommens.
  • Anrechnungsmethode: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet.

Welche Methode gilt, hängt vom jeweiligen Abkommen und der Einkunftsart ab. Wir prüfen das konkrete DBA, sorgen für die richtige Erklärung in beiden Staaten und vermeiden, dass Sie Anrechnungs- oder Erstattungsansprüche verschenken.

Doppelbesteuerung entsteht selten aus bösem Willen, sondern aus unabgestimmten Erklärungen. Wer beide Seiten zusammen denkt, zahlt am Ende einmal – korrekt.

Warum wird die 183-Tage-Regel so oft falsch verstanden?

Weil sie nur greift, wenn alle drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer ist höchstens 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum im Tätigkeitsstaat – wobei je nach Abkommen das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein gleitender Zwölf-Monats-Zeitraum zählt –, der Lohn wird nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen (auch nur „wirtschaftlichen“) Arbeitgeber getragen, und keine dortige Betriebsstätte trägt ihn. Schon eine konzerninterne Weiterbelastung der Lohnkosten kann die Regel kippen. Wir prüfen das konkrete Abkommen, bevor ein Auslandseinsatz teuer wird.

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält (§ 17 EStG) und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst unter Umständen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus: Der Staat besteuert den bis dahin entstandenen, noch nicht realisierten Wertzuwachs so, als hätten Sie die Anteile beim Wegzug verkauft. Das kann zu erheblichen Steuerlasten ohne tatsächlichen Zufluss führen. Das betriebliche Gegenstück ist die Entstrickungsbesteuerung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 KStG): Wird ein Wirtschaftsgut ins Ausland überführt oder verliert Deutschland aus anderen Gründen das Besteuerungsrecht, werden die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert – ohne dass ein Euro fließt. Ein geplanter Wegzug oder eine Verlagerung von Funktionen und Wirtschaftsgütern – auch innerhalb der EU – gehört daher steuerlich vorbereitet, nicht im Nachhinein repariert.

Begründet ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers?

Nach deutscher Verwaltungsauffassung begründet das häusliche Homeoffice eines Arbeitnehmers in der Regel keine Betriebsstätte – dem Arbeitgeber fehlt die Verfügungsmacht über die Privaträume, selbst wenn er die Kosten trägt. Vorsicht ist bei zwei Konstellationen geboten: wenn Leitungspersonen dauerhaft aus dem Homeoffice führen (mögliche Geschäftsleitungs-Betriebsstätte) und wenn der ausländische Staat die Frage strenger beurteilt als Deutschland. Vor grenzüberschreitenden Homeoffice-Vereinbarungen gehört das geprüft – nicht danach.

Was gilt bei grenzüberschreitender Umsatzsteuer?

Bei Leistungen über die Grenze verlagert sich die Umsatzsteuerschuld häufig auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge, § 13b UStG). Für digitale Leistungen und Fernverkäufe an Privatkunden in der EU vereinfacht das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) die Meldung: Sie erklären zentral in Deutschland statt in jedem einzelnen EU-Land. Wir richten die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ein, damit weder eine Registrierungspflicht übersehen noch unnötig doppelt gemeldet wird.

Für wen wir arbeiten

Wir begleiten Unternehmen mit Auslandsgeschäft, Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaftern ebenso wie Privatpersonen mit Auslandseinkünften, Zuzug oder geplantem Wegzug – Inbound wie Outbound: bei Investitionen ausländischer Unternehmen und Zuzüglern nach Deutschland ebenso wie bei deutschen Unternehmen und Privatpersonen, die ins Ausland expandieren oder wegziehen. In unserem Team steckt Erfahrung aus den Steuerabteilungen international tätiger Konzerne – wir verbinden die strategische Denkweise großer Strukturen mit den pragmatischen Anforderungen des Mittelstands. Unsere digitale Arbeitsweise macht die Zusammenarbeit standortunabhängig.

Hinweis: Die genannten Werte und Regelungen geben den Rechtsstand 2025/2026 in allgemeiner Form wieder und ersetzen keine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung.

Grenzen überschreiten – ohne doppelt zu zahlen.

Ob Auslandseinkünfte, Betriebsstätte oder Wegzug: Im kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihren Auslandsbezug ein. Ohne Vertrag, ohne Verpflichtung.

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